Satzung
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des | ||
FC Bayern Fanclubs | ||
Sauerländer Lederhosen '96 | ||
§ 1: Name |
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§ 2: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr |
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§ 3: Vereinszweck / Vereinssitz sowie die Fanszene des FC Bayern München. Weiterhin haben wir uns als Ziel gesetzt, die Profimannschaft des FC Bayern München bei Heim- und Auswärtsspielen zu unterstützen. |
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§ 4: Mitgliedschaft vollendet hat. Personen bis zum 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich vorliegen muss, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Aufnahmeantrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem der Vorstandsmitglieder ausreichend. Ausschluss beendet werden. 2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. 3) Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 5) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. |
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§ 5: Mitgliedsbeitrag 2) Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 3) Der Beitrag wird einmal jährlich vom Bankkonto abgebucht. 4) Schüler und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nur 50% des Mitgliedsbeitrages. 5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 6) Das Vereinskonto ist bei der Sparkasse Olpe angemeldet und läuft unter der BLZ 462 500 49 und der Kto.-Nr. 25 333 88 |
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§ 6: Vorstand Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch seine Vorstandstätigkeit. Der Vorstand besteht aus: 2) dem Geschäftsführer 3) dem Kassierer Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet. |
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§ 7: Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht. 2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 12 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. 3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. |
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§ 8: Kassenprüfung 1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer/in. 2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. 3) Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig. 4) Die jährliche Kassenprüfung umfasst die Richtigkeit der Vorgänge, nicht deren Zweckmäßigkeit. |
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§ 9: Berufung der Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Jedoch mindestens einmal jährlich um in der Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. 2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. 3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung ) bezeichnen. |
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§ 10: Beschlussfähigkeit 1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitglieder- versammlung. 2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 4) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, muss aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen. 5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. 6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereismitglieder beschlussfähig. |
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§ 11: Beschlussfassung 1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( § 3 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 6) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder ( Absätze 2,3 und 5 ) als NEIN- Stimmen. |
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§ 12: Leitung Verhinderung von anderen Mitgliedern des Vorstandes vertreten. |
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§ 13: Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse Niederschrift aufzunehmen. 2) Die Niederschrift ist vom gesamten Geschäftsführenden Vorstand der Versammlung zu unterschreiben. 3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
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